Das Amtsgericht in Gießen hat vor wenigen Tagen eine Ärztin wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch untersagt "das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen" von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in "grob anstößiger Weise" geschieht.
Vertreter von SPD, Grünen und Linken im Bundestag wollen im Eilverfahren bereits in der nächsten Woche die Zeit der ungewissen Koalitionsbildung nutzen, um dieses Werbeverbot abzuschaffen. Einem so sensiblen Thema wird diese wiederholte Hau-Ruck-Taktik nicht gerecht.
Die Kirchen weisen zu Recht darauf hin, dass das Werbeverbot nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1993 ein Fundament des Schutzkonzepts ist. Aus der Schutzpflicht des Staates haben die Karlsruher Richter klar gefolgert, dass ergebnisoffen, aber in Richtung Schutz des ungeborenen Lebens zu beraten ist. Aus dieser positiven Werbepflicht für das ungeborene Leben folgt logisch das Werbeverbot für Abtreibung.
Ungeborenes Leben zu schützen und angemessene Beratung zu garantieren, das ist notwendig, auch gesellschaftlicher Konsens. Schwangerschaftsabbrüche sind keine gewöhnliche ärztliche Dienstleistung. Aus der Beratungspraxis wissen wir von den schwierigen Konfliktsituationen der Betroffenen. Diese darf man nicht kleinreden. Umso mehr ist es erforderlich, dass Schwangere auch vor denjenigen geschützt werden, die wirtschaftliche oder andere Eigeninteressen verfolgen.
Auch auf internationaler Ebene gibt es zunehmende Bestrebungen, ein vermeintliches Recht auf Abtreibung festzuschreiben. Die geplante Relativierung wäre ein folgenreicher Schritt zur Lockerung des Lebensschutz-Prinzips. Aus gutem Grund sollte Deutschland nicht ohne Not einen Schutzwall einreißen.
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