CORONA-KRISE: WEM WIRD WIE GEHOLFEN?

01.04.2020

Ein Überblick über einzelne Bausteine des 1.200 Milliarden Euro-Pakets

Bürger, Betriebe und Staat werden durch die Corona-Pandemie gefordert wie nie zuvor seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Ich spreche als Abgeordneter viel mit denen, die gerade unter Druck stehen oder in Not sind, und ich erhalte viele Mails und Anrufe – ich mache mir keine Illusionen darüber, wie schwer das für viele ist.

Dabei will ich auf wichtige Zeichen der Hoffnung hinweisen: Der Bundestag hat in dieser historischen Krise historisch schnell gehandelt, damit zügig gegengesteuert und in Notlagen geholfen werden kann. 1,2 Billionen Euro sind unterwegs, um zu mildern, abzufangen, Existenzen trotz aller Probleme zu sichern. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Kommunen setzen dies nun mit Hochdruck um, damit diese Hilfen auch rasch ankommen. So wurden allein am Montag, am 1. Tag der Antragstellung für Corona-Soforthilfen in Hessen, über 5.000 Anträge beim Regierungspräsidium Kassel eingereicht.

Für die Krise gab es weltweit kein Drehbuch, also wird es im Verlauf sicher hier und da Anpassungen geben. Es empfiehlt sich, vor konkreter Antragstellung auf den Internetseiten des Bundes (www.bmwi.de) und des Landes Hessen (www.hessen.de) den aktuellen Stand zu prüfen. Hinweise und Links finden Sie auch in dieser Übersicht.

Informationen und Anträge für Betriebe und Beschäftigte in Hessen gibt es seit gestern auch hier: https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe

Für Hinweise, Rückfragen und auch Angebote zur Hilfe für Gefährdete bin ich sehr dankbar. Es zeigt sich, dass wir in Deutschland und in Osthessen uns von Umsicht und Empathie leiten lassen - das ist gerade jetzt sehr wertvoll. Sie erreichen mich in diesen Tagen an besten per E-Mail: michael.brand [at] bundestag.de

Allen, die in dieser historisch einmaligen Ausnahmesituation Umsicht und Hilfsbereitschaft zeigen, sei ausdrücklich gedankt. Denen, die an vorderster Front sich um das Leben und die Gesundheit unserer insbesondere ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger kümmern, ganz besonders!

Wir stehen zusammen und wir stehen das durch. Bleiben Sie und Ihre Lieben gesund!

Ihr/Euer
Michael Brand

 

1. Gesundheitswesen

Der Bundestag unterstützt mit einem Milliarden-Hilfspaket unser Gesundheitswesen, um medizinische Versorgung in Krankenhäusern und Arztpraxen für den Ansturm zu sichern.
Die Maßnahmen dienen der finanziellen Unterstützung der Krankenhäuser. Der Bund zahlt seit dem 16. März für Betten, die durch aufgeschobene Aufnahmen und Operationen zusätzlich für Corona-Patienten frei werden, eine Tagespauschale von 560 €, um Einnahmeausfälle teilweise auszugleichen.
Für jeden voll- oder teilstationären Fall, dessen Aufnahme in den Zeitraum 1.4. bis 30.6.2020 fällt, wird eine Pauschale von 50 € für erhöhten Materialbedarf – wie Mundschutz, Atemmasken, Schutzkittel, Handschuhe u.a. – gezahlt.
Der Bund finanziert bis September 2020 jedes zusätzlich geschaffene Intensivbett mit Beatmungskapazität mit 50.000 € mit.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können bis zum 30. September 2020 Kurzzeitpflege und akutstationäre Behandlungen übernehmen. Liquiditätsengpässen durch Reduzierung des üblichen Betriebes wird mit einer 60%igen Tagespauschale für leerstehende Betten vorgebeugt.

Die Kassenärztliche Vereinigung kann Vertragsärzten eine befristete Ausgleichszahlung zahlen, wenn sich deren Gesamthonorar als Folge der Epidemie um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal verringert. Falls die Fortführung einer Arztpraxis gefährdet ist, werden Regelungen zur Sicherung des Honorars und des Versorgungsauftrages getroffen, um die Praxis zu erhalten.

Der Pflegebereich wird befristet von Bürokratie entlastet. Pflege-Gutachten können nach Aktenlage erstellt werden, Vor-Ort-Termine und Wiederholungsgutachten sind derzeit ausgesetzt. Unterschreiten Pflegeeinrichtungen derzeit die vereinbarte Personalausstattung, erfolgen keine Vergütungskürzungen. Zusätzlich werden anderweitig nicht finanzierbare Aufwendungen im Zusammenhang mit Corona (z.B. erhöhte hygienische Schutzvorkehrungen, zusätzliches Personal) sowie durch Corona bedingte Mindereinnahmen von den Pflegekassen erstattet.

Mehr Informationen beim Bundesgesundheitsministerium: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html


2. Hilfen für Familien mit Kindern

Bei Familien geht es um Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise. Dazu dienen u.a. folgende Maßnahmen:

Bei geringem Einkommen wird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185 € pro Monat) deutlich erleichtert: Hier reicht für den Antrag der Einkommensbescheid des letzten Monats. Die Vermögensprüfung wird stark vereinfacht. Zudem gibt es eine einmalige, vereinfachte Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für diejenigen, die bereits den Höchstbetrag des Kinderzuschlags bekommen.
Ob Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, kann man mit dem „KiZ-Lotsen“ bei der Bundesagentur für Arbeit einfach überprüfen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse 

Konkrete Hilfe bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung: Eltern, die wegen Corona die Betreuung ihrer unter 12-jährigen Kinder selbst übernehmen müssen, weil Kitas oder Schulen geschlossen und keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch Verwandte oder Freunde; Notbetreuung) möglich ist, erhalten (mit wenigen weiteren Voraussetzungen) den dadurch bedingten Verdienstausfall bis 67 % ersetzt (pro voller Monat max. 2.016 €). Dies gilt für bis zu sechs Wochen (Schulferien sind ausgenommen). Soweit Zeitguthaben vorhanden sind, müssen diese zunächst abgebaut werden. Die Entschädigung ist nicht möglich, wenn man im Job bleiben und im Home-Office arbeiten kann oder wenn Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Weitere Informationen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie 


3. Hilfe für Beschäftigte und Betriebe

Kurzarbeitergeld
Rückwirkend zum 1. März 2020 und zunächst befristet bis 31.12.2020 gelten folgende Erleichterungen:
Für die Anmeldung von Kurzarbeit genügt, dass mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (statt einem Drittel). In Betrieben, in denen Arbeitszeitkonten bestehen, wird auf den Aufbau von „Minusstunden“ verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. Die betrieblichen Anteile der Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Das bewahrt Millionen vor der Entlassung und stützt die Betriebe bei der Überbrückung.
Bis zur Höhe des bisherigen Lohns gibt es keine Anrechnung eines Zusatzlohns auf das Kurzarbeitergeld mehr für diejenigen, die freiwillig eine Tätigkeit in einem systemrelevanten Bereich, wie etwa der Landwirtschaft, ausüben (wie z.B. Erntehelfer).

Zur möglichen Erstattung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung siehe unter 2. Familie.
Weitere Informationen gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html 


4. Unternehmen und Unternehmer

a) Sicherung von Unternehmen

• Corona-Kurzarbeitergeld (siehe oben unter 3.)
• Auf Antrag können die Sozialversicherungsbeiträge für März (Stichtag war 26.03.2020) und April bei der zuständigen Krankenkasse für zwei Monate gestundet werden. Das sind pro Monat ca. 40 Milliarden Euro, die nicht sofort gezahlt werden müssen; dies schont die für Unternehmern und Arbeitsplätze dringend benötigte Liquidität.
• Bis Jahresende 2020 gelten steuerliche Erleichterungen im Milliardenumfang. So erfolgt unter Darlegung der Auswirkungen der Corona-Krise auf Antrag die Herabsetzung von Vorauszahlungen von Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag.
Auf Antrag erfolgt Stundung der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer mit Aussetzung von Stundungszinsen.
Ebenfalls ausgesetzt werden auf Antrag Vollstreckungsmaßnahmen unter Verzicht auf Säumniszuschläge. Anträge erfolgen an das örtliche Finanzamt.
• Arbeitszeiten können momentan flexibler gestaltet werden: Dazu kann das BMAS im Einvernehmen mit dem BMG eine entsprechende Verordnung erlassen (in Bearbeitung).
• Im Insolvenzrechts wird die Fortführung von Unternehmen erleichtert, die infolge der Epidemie insolvent werden oder in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Insolvenzantragspflichten und Zahlungsverbote werden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist dabei, dass es Aussicht auf Sanierung gibt. In dieser Frist entfällt die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
• Unternehmen, die vom 1. 4.2020 bis zum 30. 6.2020 laufende Mieten oder Pachten für Gewerbeflächen glaubhaft wegen der Corona-Krise nicht entrichten können, kann deshalb nicht gekündigt werden.
• Regelungen zu virtuellen Versammlungen und elektronischen Beschlussfassungen halten Unternehmen handlungsfähig, wenn Präsenzveranstaltungen wie Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften nicht stattfinden können.


b) Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer

erhalten auf Antrag Hilfen im Umfang von insgesamt 50 Mrd. € zur Sicherstellung der Liquidität. Es ist eine Einmalzahlung für drei Monate möglich, die nach Betriebsgröße gestaffelt ist. Wer bis zu 5 Beschäftigte bzw. Vollzeitäquivalente (VZÄ) hat, kann bis zu 9.000 € erhalten, Arbeitgeber mit bis zu 10 Beschäftigten/VZÄ erhalten bei Corona bedingten Ausfällen bis zu 15.000 €. Das soll dazu beitragen, akute Liquiditätsengpässe für Betriebskosten z.B. Miete, betriebliche Leasingsraten etc. abzumildern. Detaillierte Förderrichtlinien werden in wenigen Tagen veröffentlicht.
Zur Sicherung des eigenen persönlichen Lebensunterhalts wurde der Zugang zur sozialen Sicherung erleichtert; so wird die Vermögensprüfung stark vereinfacht und erleichtert.
Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Krise vertraglich geschuldete Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht erbringen können, können bis zum 30.6.2020 Aufschub für Leistungen (wie Energie, Wasser, Telekommunikation) in Anspruch nehmen, die zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebes erforderlich sind.

c) Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten

Je nach Größe und konkreter Lage stehen für Handwerk, Mittelstand und große Unternehmen angepasste, unterschiedliche Hilfen zur Verfügung.

Hilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), aus dem Corona-Sonderprogramm und darüber hinaus ermöglichen kleinen wie großen Unternehmen Liquiditätshilfen, Zinshilfen und Bürgschaften. Der Bund übernimmt für das Sonderprogramm eine Garantie von ungewöhnlich hohen 90 % der jeweiligen Kreditsumme. Ansprechpartner für Antragsteller ist die jeweilige Hausbank. Banken und Sparkassen haben zugesichert, die Mittelvergabe mit größtmöglicher Geschwindigkeit zu prüfen und zu bewilligen.
Informationen der KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html   

Neu ist ein hunderte Milliarden schwerer Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überbrückung von Liquiditätsengpässen und Stärkung der Kapitalbasis. Im Blick sind Unternehmen, deren Gefährdung erheblichen Schaden für die gesamte Volkswirtschaft und den Arbeitsmarkt bedeuten würde oder unsere technologische Souveränität, die Versorgungssicherheit sowie kritische Infrastruktur gefährden könnte. Der Bundestag hat dazu einen Garantierahmen von 400 Mrd. € beschlossen, um Refinanzierungen am Kapitalmarkt zu erleichtern. Weitere 100 Mrd. € werden zur Refinanzierung der KfW und 100 Mrd. € auch für direkte Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung von Unternehmen zur Verfügung gestellt; eine direkte Beteiligung des Staates an Unternehmen ist dabei möglich, soll aber Ausnahmefall bleiben.

d) Start-Ups

Start-Ups profitieren in erster Linie von der Soforthilfe des Bundes für Kleinunternehmer. Größeren Start-Ups stehen KfW-Programme zur Verfügung. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (s.oben) ist für alle Start-Ups offen, die seit Januar 2017 mindestens bei einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde privater Kapitalgeber mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Mio. € bewertet wurden. Zudem wird bei der KfW ein 10 Mrd.-€-Zukunftsfonds eingerichtet, der von der Koalition bereits vor der Corona-Krise Ende 2019 beschlossen und auf den Weg gebracht worden war.

Weitere Informationen:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html 
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Corona/corona.html  


5. Landwirtschaft

Um Erntehelfer und Saisonarbeiter zu gewinnen und den Ausfall von Erntehelfern aus dem Ausland zu kompensieren, gibt es folgende Maßnahmen:
Durch Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird es anderen Unternehmen ermöglicht, ihre Beschäftigten befristet landwirtschaftlichen Betrieben zu überlassen. Wenn Beschäftigte in Kurzarbeit gehen, können sie in der Landwirtschaft hinzuverdienen, ohne dass dieser Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Das schafft einen Anreiz, in der Landwirtschaft jetzt zu helfen. Die Zeitgrenze für geringfügige Beschäftigung in Form kurzzeitiger Beschäftigung wird befristet auf fünf Monate bzw. 115 Tage ausgeweitet. Durch eine Gesetzesänderung wird ermöglicht, dass Studenten, die in der Landwirtschaft helfen, nicht anteilig Bafög nicht gekürzt wird.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat eine Plattform für Job- Vermittlungen geschaffen, die unter www.daslandhilft.de zu erreichen ist. Weitere Informationen: https://www.bmel.de/DE/Ministerium/_Texte/corona-virus-faq-fragen-antworten.html

 

6. Rentner

Die Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner wird bis zum 31.12.2020 von 6.300 € pro Jahr auf 44.590 € angehoben. Das soll dazu beitragen, Rentner aus akut dringend benötigten Berufen (etwa im Gesundheitswesen) zurück in die Beschäftigung zu holen.

 

7. Schutz vor und bei privater finanzieller Not

Wenn die eigenen finanziellen Mittel zu Ende gehen und weder Rücklagen noch Vermögen vorhanden sind, hilft unser Sozialstaat schon seit Jahrzehnten mit klassischen Hilfen. Befristet für die Dauer der Corona-Krise wurden zusätzliche Maßnahmen vom Bundestag beschlossen:
Der Zugang zu Hilfen aus der Grundsicherung und Sozialhilfe wird erleichtert. Vermögensprüfung und Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten werden rückwirkend zum 1. 3.2020 deutlich vereinfacht.
Für Mieter, die in eine finanzielle Notsituation geraten, wird das Kündigungsrecht des Vermieters wegen Nichtzahlung für ab dem 1. 4.2020 bis zum 30. 6.2020 auflaufende Mietschulden vorübergehend ausgesetzt. Die Corona-Krise muss als Ursache glaubhaft sein. Die Zahlungsverpflichtung bleibt weiter bestehen.
Wir helfen den Verbrauchern bei Darlehensverträgen. Bei Verträgen, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, werden Zahlungsverpflichtungen im Zeitraum ab dem 1. 4.2020 bis zum 30.06.2020 um jeweils 3 Monate ab Fälligkeit gestundet, sofern der Lebensunterhalt wegen Corona bedingter Einnahmeausfälle ansonsten gefährdet wäre. Verbrauchern, die Leistungen aus bestimmten, vor dem 8. März geschlossenen Verträgen im Rahmen der Daseinsvorsorge (etwa Strom, Gas, Telekommunikation) nicht nachkommen können, wird ein Aufschub bis zum 30. Juni 2020 gewährt. Voraussetzung ist, dass ansonsten ihr angemessener Lebensunterhalt gefährdet wäre.


8. Studenten und Studentinnen / BaföG-Bezieher und Bezieher von Kurzarbeitergeld können helfen: Ernte einbringen, Lebensmittel sichern

Wer in einer Einrichtung hilft, welche die Corona-Epidemie bekämpft (z.B. Krankenhaus), im sonstigen sozialen Bereich oder in der Landwirtschaft tätig ist, erhält weiterhin ungekürztes BaföG. Eine Unterbrechung im Lehrbetrieb führt nicht zum Verlust von BaföG-Leistungen.